Droht Ihnen ein Strafverfahren? Haben Sie eine Kündigung erhalten?

Dann schützen Sie sich!

Und lassen Sie uns Ihre Angelegenheit klären.

Überlassen Sie nichts dem Zufall und gehen Sie auf Nummer sicher!
Wir bieten eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung.

Unser Service

Wir sorgen dafür, dass das Recht immer auf Ihrer Seite ist, indem wir Sie in folgenden Bereichen unterstützen.

Strafrecht

Vertretung Ihrer rechtlichen Interessen und Angelegenheiten im Ermittlungsverfahren, in der Haftprüfung, in der Hauptverhandlung bis hin zur Rechtsmittelinstanz (Berufung und/oder Revision).

Arbeitsrecht

Haben Sie als Arbeitnehmer Probleme mit Ihrem Arbeitgeber? Wir verteidigen Ihre Rechte in allen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten, sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich.

Beratung

Fachkundige Rechtsberatung und realistische Einschätzung für Berufungsanträge in Strafverfahren und mögliche Erfolge in zukünftigen Gerichtsverhandlungen. 

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Strafrecht

Warum brauche ich einen Rechtsanwalt?

Ein Anwalt im Strafrecht ist wichtig, wenn man sich in einer strafrechtlichen Angelegenheit befindet, da er professionelle Hilfe und Unterstützung bietet.

Ein Anwalt kennt sich mit den Gesetzen und Verfahren aus und kann daher sicherstellen, dass der Fall ordnungsgemäß verhandelt wird. Er kann auch beraten, welche Optionen man hat und welche Konsequenzen mögliche Entscheidungen haben könnten. Des Weiteren kann ein Anwalt im Strafrecht bei Verhandlungen und Vergleichen helfen, um das bestmögliche Ergebnis für seinen Mandanten zu erzielen.

Schließlich ist es wichtig, dass man sich in einer solchen Situation von jemandem vertreten lässt, der sich auskennt und dem man vertrauen kann. Ein Anwalt im Strafrecht bietet all diese Dienste und kann somit dazu beitragen, dass man sich in einer schwierigen Situation besser geschützt fühlt.

Kompetenz im Strafrecht
Kenntnisse von Gesetzen
Erklärungsvermögen
Erfolgreiche Verhandlungen
Verteidigungsstrategien
Einfühlungsvermögen
Analyse von Beweisen
Diskretion

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Gabriel Eisele ist ein erfahrener und kompetenter Anwalt im Bereich Strafrecht, der sich durch seine umfassende Fachkenntnis und sein tiefes Verständnis der relevanten rechtlichen Themen auszeichnet.

Seine jahrelange Erfahrung als Anwalt ermöglicht es ihm, seinen Klienten klare und verständliche Beratung zu geben und sie in allen Fragen des Strafrechts umfassend zu vertreten.

Gabriel Eisele ist darüber hinaus dafür bekannt, dass er seine Arbeit gewissenhaft und mit hohem Engagement verrichtet und stets bemüht ist, seinen Klienten die bestmögliche Lösung zu bieten.

Er ist auch eine offene und freundliche Person, die es versteht, Vertrauen und Verständnis bei ihren Klienten aufzubauen und eine vertrauensvolle und offene Atmosphäre zu schaffen, in der sich seine Klienten gut aufgehoben fühlen und ihre Anliegen sorgfältig behandelt werden.

Wenn Sie nach einem kompetenten und verlässlichen Anwalt für alle Fragen des Strafrechts suchen, ist Gabriel Eisele eine hervorragende Wahl.

Rechtsanwalt Gabriel Eisele konzentriert sich in seiner Praxis auf allgemeine Rechtsfragen, mit denen Mandanten häufig konfrontiert werden. Dazu gehören: 

  • Vorladung zur Vernehmung durch die Polizei oder Staatsanwaltschaft
  • Schreiben der Polizei mit der Aufforderung zur schriftlichen Aussage
  • Anklageerhebung vor dem Amtsgericht oder Landgericht, insbesondere in Mannheim. Darüber hinaus vertreten wir deutschlandweit.
  • Erlass eines Strafbefehls durch das Amtsgericht Mannheim und Einspruchseinlegung.

 

Als Strafverteidiger ist es die Hauptaufgaben, Personen vor Gericht zu vertreten und zu verteidigen, die einer Straftat beschuldigt werden. Dazu gehört zu Beginn des Verfahrens, wie vor der Polizei zu verfahren ist, gerade wenn Sie als Beschuldigter einen Termin zur Vernehmung erhalten haben.

Ich informiere die betroffenen Parteien, dass mein Mandant nicht erscheinen wird. Ich werde auch um Einsicht in die Akten bitten und mit meinem Mandanten eine Verteidigungsstrategie ausarbeiten. In einigen Fällen kann ich versuchen, das Verfahren einstellen zu lassen.

Anders sieht es aus, wenn Sie geladen werden, dem haben Sie Folge zu leisten. Hier sollten Sie nicht ohne rechtliche Unterstützung erscheinen.

Die Rechtsschutzversicherung kann unter bestimmten Umständen die Kosten für die Beauftragung eines Strafverteidigers übernehmen. Eine Voraussetzung ist, dass der Versicherungsvertrag zum Zeitpunkt der mutmaßlichen Straftat bestanden hat. In der Regel deckt die Rechtsschutzversicherung keine vorsätzlichen Straftaten ab. Stellt ein Gericht schließlich fest, dass die Straftat vorsätzlich begangen wurde, kann die Versicherung die Deckung verweigern und die Rückerstattung der geleisteten Zahlungen verlangen. Wenn das Verfahren jedoch eingestellt wird, ist es wahrscheinlich, dass die Rechtsschutzversicherung die Kosten für einen Strafverteidiger bis zu den gesetzlichen Gebühren übernimmt.

Wenn eine Straftat fahrlässig begangen werden kann, wie z. B. Trunkenheit am Steuer, kann die Rechtsschutzversicherung die Kosten für einen Strafverteidiger übernehmen.

Bei einigen Delikten wie Beleidigung und übler Nachrede sowie Taten der Körperverletzung, Sachbeschädigung oder Nötigung kann hingegen nicht fahrlässig gehandelt werden, sodass die Rechtsschutzversicherung die Kosten nicht übernehmen wird.

Die Gebühren für die anwaltliche Vertretung werden durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geregelt. Die Kosten können je nach Verfahrensstadium variieren, es fallen separate Kosten für das Vorverfahren, das Zwischenverfahren und Hauptverfahren an. Insgesamt kann ein einfaches Mandat um die 800€ kosten. Sprechen Sie uns an, wir vereinbaren auch gerne eine Ratenzahlung.

Bei komplexeren Fällen reichen diese gesetzlichen Gebühren jedoch unter Umständen nicht aus. Hier kann der Anwalt je nach Aufwand und Bedeutung des Falles ein höheres Honorar verlangen. In Fällen, in denen es beispielsweise um Raub, umfangreichen Betrug oder Kinderpornografie geht, können Pauschalhonorare im niedrigen vierstelligen Bereich erforderlich sein. Es ist zu beachten, dass der Anwalt die Unterzeichnung einer Vergütungsvereinbarung verlangen kann, in der die Zahlungsbedingungen festgelegt sind. Darüber hinaus

Wenn Sie eine schriftliche Ladung zur Verhandlung, eine Vorladung als Beschuldigter oder eine Anklageschrift des Amtsgerichts Mannheim oder des Landgerichts Mannheim erhalten haben, bieten wir Ihnen eine kostenlose telefonische Erstberatung an.

Sie können jederzeit eine kostenlose Ersteinschätzung über unser Buchungssystem vereinbaren.

Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, an der Vernehmung teilzunehmen. Sie können vor allem von Ihrem Schweigerecht nach § 136 Strafprozessordnung (StPO) Gebrauch machen.
Sie haben auch das Recht, einen Strafverteidiger mit der Vertretung Ihrer Interessen zu beauftragen.

Der Anwalt kann in Ihrem Namen gegenüber der Mannheimer Polizei erklären, dass er Sie im Verfahren vertritt und darauf hinweisen, dass Sie nicht an der Vernehmung teilnehmen werden. Er wird auch um Einsicht in die Akten bitten, bevor er in Ihrem Namen eine Aussage macht.

Nachdem Sie eine Vorladung von der Polizei Mannheim erhalten haben, sollten die Ermittlungen in den nächsten Wochen oder Monate abgeschlossen und die Akte an die zuständige Strafverfolgungsbehörde, der Staatsanwaltschaft, übergeben werden.

Es besteht die Möglichkeit Einsicht in die Akte zu nehmen. Dies ist ratsam, da so erst überblickt werden kann, was Ihnen genau vorgeworfen wird und welche Beweismittel vorliegen. Sobald die vollständige Ermittlungsakte vorliegt und alle Informationen in der Akte berücksichtigt wurden, kann der Verteidiger eine Erklärung abgeben.

Ziel dieser Stellungnahme kann die Einstellung des Ermittlungsverfahrens sein, sie kann aber auch weitere Ermittlungen vorschlagen, z. B. die Vernehmung von Zeugen, die Einholung ärztlicher Atteste oder die Einholung von Informationen bei anderen Behörden.

Das Verfahren zur Abgabe einer schriftlichen Erklärung in Strafverfahren ist ähnlich. In diesem Fall lautet die erste Antwort, dass eine Aussage erst nach Durchsicht der Akten gemacht wird. Generell ist zu beobachten, dass die Polizei Verdächtigen in Fällen, in denen der Sachverhalt relativ einfach und überschaubar ist, häufig die Möglichkeit bietet, eine schriftliche Erklärung zu den Vorwürfen abzugeben.

Als Erziehungsberechtigte/r haben Sie die Möglichkeit, mit Ihrem Kind an der Vernehmung teilzunehmen. Als Erziehungsberechtigte haben Sie auch das Recht, sich zu den Verdachtsmomenten zu äußern und zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen, §§ 67, 67a, 70a Jugendgerichtsgesetz.

Wenn Sie eine Vorladung erhalten haben, kann es sinnvoll sein, sich anwaltlich beraten zu lassen, da die Vorladung möglicherweise keine klaren Informationen über die gegen Sie erhobenen Vorwürfe enthält.

Die Vorwürfe werden oft nur kurz mit einem Verweis auf gesetzliche Bestimmungen beschrieben und es kann für Sie schwierig sein, sich ohne weitere Informationen angemessen auf die Anhörung vorzubereiten.

Der mit den Ermittlungen betraute Polizeibeamte kann Sie bei der Anhörung mit unerwarteten Vorwürfen oder Informationen überraschen. Daher raten wir Ihnen dringend davon ab, sich zur Sache einzulassen, ohne die gegen Sie erhobenen Vorwürfe vollständig zu kennen. Wenn Sie eine Vorladung erhalten haben, können Sie über unsere Website eine kostenlose Erstberatung mit uns vereinbaren.

Wenn Sie ein Schreiben der Polizei erhalten, in dem Sie beschuldigt werden, eine Straftat begangen zu haben, haben Sie das Recht, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen.

Ob Sie von diesem Recht Gebrauch machen oder nicht, obliegt Ihnen. Ob dies allerdings auch ratsam ist, kann ohne Einsicht in die Akte nicht beurteilt werden.

Wenn Sie sich daher nicht sicher sind, ist es im Allgemeinen eine gute Idee, zunächst Einsicht in die Akten zu verlangen und dann eine Erklärung auf der Grundlage aller in den Akten enthaltenen Informationen vorzubereiten.

Hierbei sind wir Ihnen gerne behilflich.

Wenn Sie zu einer schriftlichen Aussage wegen eines Betäubungsmitteldelikts (BtMG) aufgefordert werden, ist es wichtig, dass Sie sehr vorsichtig mit Ihren Aussagen sind.

Wenn Sie zugeben, die Betäubungsmittel für den Eigenbedarf genommen zu haben, ist es möglich, dass das Strafverfahren gegen Sie eingestellt wird.

Allerdings kann die Fahrerlaubnisbehörde darüber informiert werden und den Entzug Ihrer Fahrerlaubnis in Erwägung ziehen.

Es ist wichtig, dass Sie die möglichen Folgen Ihrer Aussagen sorgfältig abwägen.

Wenn Sie eine Anklageschrift erhalten haben, können die folgenden Tipps für Sie während des Zwischenverfahrens nützlich sein.

Bitte beachten Sie, dass diese Informationen allgemeiner Natur sind und eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen können.

Wenn Sie eine genauere Beratung wünschen, können Sie sich direkt an uns wenden.

Schließt die Staatsanwaltschaft Mannheim ihre Ermittlungen ab, wird sie gem § 170 Abs. 1 StPO bei dem zuständigen Gericht Anklage zu erheben.

Das zuständige Gericht wird auf der Grundlage des zu erwartenden Strafmaßes bestimmt. Bei der Einreichung der Anklageschrift gibt die Staatsanwaltschaft eine Prognose über die zu erwartende Strafe ab.

Beträgt die zu erwartende Strafe weniger als zwei Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe, wird die Anklageschrift an das Amtsgericht (Strafrichter) weitergeleitet.

Beträgt die zu erwartende Strafe mehr als zwei Jahre und bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe, wird die Anklageschrift ebenfalls an das Amtsgericht, jedoch an das Schöffengericht geschickt. Liegt das Strafmaß darüber hinaus wird die Staatsanwaltschaft die Anklage vor dem Landgericht erheben.

Gemäß § 200 der Strafprozessordnung bezeichnet die Anklageschrift zunächst den Sachverhalt, der das strafbare Verhalten beschreibt, in komprimierter Form dargestellt.

Anschließend wird die Strafvorschrift genannt, gegen die verstoßen wurde, und fasst den Inhalt dieser Vorschrift zusammen. Die Anklageschrift muss die Beweise enthalten, die nach Ansicht der Staatsanwaltschaft für eine Verurteilung des Täters ausreichen.

Es ist nicht zwangsläufig so, dass alle genannten Zeugen geladen werden. Oft wird das Gericht nur den nächsten Zeugen laden, der direkte Beobachtungen gemacht hat, und nicht alle Zeugen.

Wichtig ist auch, dass sich die Formulierung “ihre eigenen Angaben” in der Anklageschrift in der Regel auf die eigenen Aussagen der Zeugen bezieht.

Mit Übermittlung der Anklageschrift wird auch die Eröffnung des Zwischenverfahrens beantragt.

Mit dem folgenden Eröffnungsbeschluss ist das Ermittlungsverfahren beendet und das Zwischenverfahren beginnt.

Im Zwischenverfahren prüft das Gericht, ob der (nun genannte) Angeschuldigte aufgrund der vorliegenden Beweise wahrscheinlich verurteilt werden kann, oder nicht.

Das Gericht stellt fest, ob ein hinreichender Tatverdacht besteht. Das Gericht stellt dem Beschuldigten die Anklageschrift zu und bittet um Stellungnahme.

Der Beschuldigte hat das Recht (wenn auch eingeschränkt), die Akten einzusehen, auch ohne einen Verteidiger; Sie können weitere Beweismittel nennen.

Im Allgemeinen ist es ratsam, sich einige Zeit zu nehmen, um alle Aussagen, die Sie gegenüber dem Gericht machen, sorgfältig zu überdenken und sie nicht überstürzt abzugeben oder mit der Geschäftsstelle des Gerichts Kontakt aufzunehmen.

Im Zweifel übernimmt das ihr Verteidiger für Sie.

Ein Strafverteidiger wird zunächst eine Vollmacht von Ihnen unterzeichnen lassen und dann das Gericht über seine Vertretung des Angeschuldigten informieren. Der Verteidiger nimmt nun Einsicht in die Akte und bespricht sie mit seinem Mandanten.

Nach Möglichkeit wird auch geprüft, ob durch Stellung von Anträgen auf das Verfahren eingewirkt werden kann, ggfs. kann auf Einstellung des Verfahrens wegen geringer Schuld (§ 153 Abs. 2 StPO) oder auf Einstellung des Verfahrens unter Auflagen (§ 153a Abs. 2 StPO) hingewirkt werden

Gegen eine Anklageschrift kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. Wenn Sie mit der Anklageschrift nicht einverstanden sind, können Sie beantragen, dass das Gericht das Hauptverfahren aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ablehnt.

Sie können auch versuchen, die Einstellung des Verfahrens durch das Gericht mit oder ohne Auflagen zu erreichen, wozu allerdings die Zustimmung der Staatsanwaltschaft erforderlich ist. In jedem Fall sollten Sie unbedingt einen Strafverteidiger hinzuziehen, der Sie über die beste Vorgehensweise berät und Ihnen hilft, Ihren Fall vor Gericht vorzutragen.

Es kommt selten vor, dass das Gericht die Eröffnung der Hauptverhandlung aus sachlichen oder rechtlichen Gründen ablehnt.

Häufiger ist es jedoch, dass ein Verfahren eingestellt wird. Um auf eine Einstellung des Verfahrens hinzuwirken, ist es wichtig, dass Sie Einsicht in die Verfahrensakte nehmen und sich von einem Strafverteidiger beraten lassen.

Der Anwalt kann Ihnen helfen, die Besonderheiten Ihres Falles zu verstehen und Sie über die beste Vorgehensweise beraten.

Mit seinem Wissen und seiner Erfahrung kann er Ihnen helfen, Ihren Fall dem Gericht gegenüber wirksam zu vertreten und auf ein günstiges Ergebnis hinzuarbeiten.

Ein genaues Datum kann Ihnen nicht genannt werden, meist liegt der Zeitraum zwischen 2 und 6 Monaten.

Ein Strafbefehl ist die Möglichkeit ein Strafverfahren ohne eine Gerichtsverhandlung abzuschließen.

Er wird in der Regel in Fällen ausgestellt, die Delikte und Sachverhalte „einfacher Natur“ betreffen.

Wenn Sie einen Strafbefehl erhalten, bedeutet dies, dass die Staatsanwaltschaft festgestellt haben, dass Sie eine Straftat begangen haben, und beschlossen hat, eine Geldstrafe oder eine geringe Haftstrafe zu verhängen.

Gegen den Strafbefehl können Sie einen s.g. Einspruch einlegen oder Sie akzeptieren die Strafe. Letzteres kann Sinn ergeben, wenn die Justiz von einem zu geringen Einkommen ausgegangen ist und dies geschätzt wurde (§ 40 Abs. 3 StGB). In bestimmten Fällen kann der Strafbefehl daher günstiger sein, vorausgesetzt Sie haben die Ihnen vorgeworfene Tat auch begangen.

Wenn Sie gegen einen Strafbefehl Einspruch einlegen wollen, sollten Sie sich von einem Strafverteidiger beraten lassen. Er kann Sie über Ihre rechtlichen Möglichkeiten aufklären und Sie bei der Vorbereitung und Einreichung Ihres Einspruchs unterstützen. Er kann Sie auch in einem eventuell erforderlichen anschließenden Gerichtsverfahren vertreten.

Das Verfahren kann ohne Anwalt geführt werden. Jedoch sollten Sie beachten, dass ein Einspruch nicht immer ratsam ist und das s.g. Verschlechterungsverbot entfällt, d.h. es ist möglich eine höhere Strafe zu erhalten.

Wir bieten Ihnen die Möglichkeit sich umfangreich beraten zu lassen, damit Sie selbst entscheiden können, ob das weitere Vorgehen überhaupt sinnvoll ist.

Einspruch können Sie schriftlich oder mündlich zu Protokoll bei der Geschäftsstelle des zuständigen Amtsgerichts einlegen. Eine Begründung bedarf es dabei nicht, kann in bestimmten Fällen jedoch von Vorteil sein.

Allerdings sollten Sie immer in solchen Fällen bedenken, dass ein Anwalt Ihnen eine rechtssichere Stütze bieten kann, damit Ihnen kein Nachteil erwächst und Sie mit Mehrkosten aus dem Verfahren gehen.

Arbeitsrecht

Was kann ein Anwalt für Arbeitsrecht für mich tun?

Das Arbeitsrecht umfasst die Vertretung von Einzelpersonen oder Unternehmen in arbeitsrechtlichen Verfahren, z. B. bei Streitigkeiten über Löhne oder Arbeitsbedingungen.

Dazu gehört auch die Ausarbeitung und Überprüfung von Arbeitsverträgen, in denen die Beschäftigungsbedingungen festgelegt sind. Diese Verträge sollten sorgfältig geprüft werden, um sicherzustellen, dass sie rechtlich einwandfrei sind und die Rechte aller Parteien schützen. Zum Arbeitsrecht gehört auch der Entwurf und die Überprüfung von Abmahnungen und Aufhebungsverträgen, in denen die Gründe und Folgen einer Kündigung dargelegt werden.

Schließlich umfasst das Arbeitsrecht auch die Beratung bei beabsichtigten Beendigungen von Arbeitsverträgen, einschließlich der Aushandlung von Aufhebungsverträgen und der Vertretung von Mandanten.

Kompetenz im Arbeitsrecht
Beratung bei Arbeitsverträgen
Prüfung von Arbeitsverträgen
Erfolgreiche Verhandlungen
Kenntnisse von Gesetzen
Empathie und Verständnis
Verhandlung & Verteidigung
Diskretion

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Eine Abfindung ist eine einmalige Zahlung, die von einem Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer oder sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten bei Vorliegen einer Arbeitgeberkündigung geleistet wird, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird. Sie dient als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und der damit verbundenen Einkommensmöglichkeiten.

Abfindungen unterliegen in voller Höhe der Einkommensteuer, es fallen jedoch keine Sozialversicherungsbeiträge an.

Das plötzliche Ansteigen des Jahreseinkommens durch die Abfindung kann zu einem höheren Steuertarif führen. Um die Einmaligkeit einer Abfindung zu berücksichtigen, hat der Gesetzgeber die sogenannte “Fünftelregelung” in § 34 Abs. 1 S. 2 des Einkommensteuergesetzes eingeführt. Diese Regelung kann in bestimmten Fällen dazu führen, dass die Abfindung über einen Zeitraum von fünf Jahren gleichmäßig verteilt und damit günstiger versteuert wird. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass diese Regelung nur unter bestimmten Voraussetzungen Anwendung findet und jeder Fall individuell geprüft werden sollte.

Das Gesetz enthält keine feste Formel für die Berechnung einer Abfindung im Falle einer Kündigungsschutzklage. Stattdessen ist die Höhe der Abfindung in diesen Fällen Gegenstand von Verhandlungen. Um eine ungefähre Vorstellung von der Höhe einer möglichen Abfindung zu bekommen, wird in der Regel die Formel “halbes Bruttomonatsentgelt mal Beschäftigungsjahre” verwendet. Diese Formel dient allerdings lediglich als Anhaltspunkt und ist keine feste Regel, die in allen Fällen Anwendung findet. Die tatsächliche Höhe einer Abfindung hängt von vielen Faktoren ab und kann daher von Fall zu Fall variieren.

Wenn Sie Kündigungsschutzklage erhoben haben und gleichzeitig eine neue Stelle in Aussicht haben, ist es rechtlich nicht verboten, die neue Stelle anzutreten. Es könnte jedoch sein, dass diese Tatsache Sie im Verhandlungsprozess hinsichtlich der Höhe der Abfindung benachteiligt. Es ist wichtig zu beachten, dass Sie in jedem Fall offen und ehrlich bleiben und keine falschen Angaben machen.

Nein. Grundsätzlich führt die Zahlung einer Abfindung nicht zu einer Sperrzeit für Arbeitslosengeld. Es gibt jedoch andere Gründe, die zu einer Sperrzeit führen können, zum Beispiel bei Eigenkündigung oder bei einem Aufhebungsvertrag. Probleme können auch dann entstehen, wenn im Rahmen eines Aufhebungsvertrags die Kündigungsfrist auf Kosten des Arbeitnehmers abgekürzt wird und als Gegenleistung dafür die Abfindung erhöht wird. In solchen Fällen ist es wichtig, die genauen Bedingungen des Aufhebungsvertrags sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen.

Eine Abmahnung ist eine schriftliche Rüge, die ein Arbeitgeber an einen Mitarbeiter richtet, wenn dieser sich vertragswidrig verhalten hat. Sie dient dazu, den Mitarbeiter auf sein Fehlverhalten hinzuweisen und ihn aufzufordern, dies in Zukunft zu unterlassen.

Eine Abmahnung liegt vor, wenn das abgemahnte Verhalten genau beschrieben wird, der Mitarbeiter explizit aufgefordert wird, sein Verhalten zu ändern und der Mitarbeiter versteht, dass wiederholtes Fehlverhalten zu einer Kündigung führen kann.

Eine Abmahnung ist also eine deutlichere Form der Rüge als eine Ermahnung und hat eine konkrete Warnfunktion. Im Gegensatz dazu dient eine Ermahnung lediglich dazu, den Mitarbeiter auf sein Fehlverhalten hinzuweisen, ohne ihm eine konkrete Aufforderung zu unterbreiten oder ihm klarzumachen, dass wiederholtes Fehlverhalten Konsequenzen haben kann.

Eine Abmahnung dient in erster Linie dazu, dem Arbeitnehmer deutlich zu machen, dass sein Verhalten von seinem Arbeitgeber missbilligt wird und dass dieses gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstößt.

Inzwischen hat sich die Abmahnung auch als Voraussetzung für die Wirksamkeit einer ordentlichen,

verhaltensbedingten Kündigung etabliert und ist somit zu einem wichtigen Instrument im Kündigungsrecht geworden.

Eine Abmahnung ist also nicht nur eine Rüge, sondern kann auch Konsequenzen für die Zukunft haben und sollte daher ernst genommen werden.

Sammelabmahnungen, in denen mehrere Abmahngründe in einem Schreiben aufgeführt werden, sind problematisch, da sie einer genauen Überprüfung schwer zugänglich sind.

Sollte sich herausstellen, dass einer der Vorwürfe in der Sammelabmahnung unbegründet ist, muss auf Verlangen des Arbeitnehmers die gesamte Abmahnung aus der Personalakte entfernt werden.

Aus diesem Grund ist es ratsam, die jeweiligen Pflichtverstöße in mehreren gesonderten Schreiben abzumahnen, um eine genaue Überprüfung zu ermöglichen.

Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass jeder Vorwurf einzeln und sorgfältig geprüft wird.

Ja, in der Regel wird eine Abmahnung verwirken, wenn zwischen dem Vorfall, der abgemahnt wurde, und einem erneuten Vertragsverstoß mit gleichem Sachverhalt ein längerer Zeitraum verstrichen ist.

Wie lange dieser Zeitraum sein muss, hängt vom Einzelfall ab und kann je nach Schwere des Verstoßes unterschiedlich bemessen sein. In der Regel wird eine Verwirkung nach einem bis zwei Jahren (bei leichteren Verstößen auch schon nach sechs Monaten) angenommen.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Verwirkung einer Abmahnung immer eine Frage des Einzelfalls ist und von verschiedenen Faktoren abhängig ist. Es empfiehlt sich daher, in solchen Fällen immer eine fachkundige Beratung einzuholen.

Es kommt darauf an, welche Art von Kündigung vorliegt. Bei einer ordentlichen, fristgerechten Kündigung ist keine vorherige Abmahnung erforderlich.

Allerdings muss der Arbeitgeber in der Regel, wenn die Kündigung auf das Verhalten des Arbeitnehmers zurückzuführen ist, dem Arbeitnehmer vor der Kündigung eine Abmahnung aussprechen.

Das deutsche Arbeitsrecht setzt feste Richtlinien für die Kündigung von Arbeitsverträgen. Es gibt auch gesetzliche Einschränkungen und Voraussetzungen für die Kündigung. Kündigungen können sowohl von Arbeitgebern als auch von Arbeitnehmern ausgehen, aber in beiden Fällen müssen bestimmte Fristen und festgelegte Verfahren eingehalten werden, um sicherzustellen, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtmäßig ist.

Es gibt einige wichtige Dinge, die es bei der Kündigung eines Arbeitsvertrags zu beachten gilt. Das Arbeitsrecht in Deutschland ist in verschiedenen Gesetzestexten und Verordnungen verankert und die Kündigung eines Arbeitsvertrags unterliegt daher nicht nur einem einzigen Gesetz. Eine grundlegende Voraussetzung für die Gültigkeit einer Kündigung ist die Schriftform, die besagt, dass das Kündigungsschreiben von dem Kündigenden selbst oder durch einen gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter unterzeichnet werden muss. Es ist wichtig, die Fristen und Verfahren für die Kündigung einzuhalten.

Hinweis:

Obwohl es in der Regel erforderlich ist, dass eine Kündigung schriftlich erfolgt, gibt es Ausnahmen, bei denen auch eine mündliche Kündigung als wirksam anerkannt wurde.

 

Die Gründe für eine Kündigung müssen in der Regel nicht explizit in der Kündigungserklärung aufgeführt werden, aber sie spielen trotzdem eine wichtige Rolle. Es gibt Ausnahmen, wie bei einer Kündigung während des Mutterschutzes oder während der Ausbildung, insbesondere in Bezug auf die Probezeit.

Die Kündigung unterscheidet sich von anderen Formen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, wie zum Beispiel dem Aufhebungsvertrag, bei dem das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten einvernehmlich ohne Berücksichtigung von Fristen aufgelöst wird.

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses kann in verschiedenen Formen erfolgen, wie zum Beispiel als Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer oder als Fremdkündigung durch den Arbeitgeber. Es gibt auch die Möglichkeit einer außerordentlichen (fristlosen) Kündigung oder einer ordentlichen (fristgemäßen) Kündigung.

 

Kündigungsschutz und Kündigungsfristen im Arbeitsrecht:

Der Kündigungsschutz ist ein wichtiger Schutz für Arbeitnehmer, da er sie vor einer ungerechtfertigten Kündigung durch den Arbeitgeber schützt. Er basiert auf dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) und Tarifverträgen.

Es gibt zwei Arten von Kündigungsschutz: allgemeiner Kündigungsschutz, bei dem nur bestimmte Kündigungsgründe zulässig sind, und besonderer Kündigungsschutz, bei dem bestimmte Personengruppen, wie Schwangere und Arbeitnehmer in der Elternzeit, von einer Kündigung ausgenommen sind und Schwerbehinderte nur mit Zustimmung des Integrationsamtes gekündigt werden können.

Der allgemeine Kündigungsschutz gilt nur für Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate ununterbrochen in demselben Unternehmen tätig sind und deren Arbeitsplatz in der Regel nicht in einem Kleinbetrieb mit weniger als zehn Vollzeitbeschäftigten ist.

In der ersten Instanz muss jede Partei vor dem Arbeitsgericht seine eigenen Anwaltskosten tragen, egal ob er den Prozess gewinnt oder verliert. Deshalb kann eine Rechtsschutzversicherung hilfreich sein, die bei einer Arbeitsrechtsstreitigkeit die Kosten übernimmt. Wenn die Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe vorliegen, trägt der Staat die entstehenden Anwaltskosten.

In der Regel beträgt die Kündigungsfrist während der Probezeit zwei Wochen. Das ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), § 622 Abs. 3 festgelegt. Das heißt, dass sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber während der Probezeit innerhalb von zwei Wochen kündigen kann und das Arbeitsverhältnis 14 Tage später endet, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart. Es ist auch möglich, dass die Kündigungsfrist länger oder kürzer ist. Diese Besonderheiten sollten im Arbeitsvertrag festgehalten werden.

Ja, weil entschieden werden muss, ob eine Klage auf Kündigungsschutz eingereicht werden sollte. Es kann sinnvoll sein, die Kündigung anzunehmen, aber es kann auch notwendig sein, gegen die Kündigung vorzugehen, um möglichen Sperrfristen vom Arbeitsamt zu entgehen.

Es ist immer wichtig, sorgfältig zu überlegen, ob man gegen eine Kündigung vorgehen möchte oder nicht und falls ja, in welchem Umfang. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass eine Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung eingereicht werden muss, andernfalls kann gegen sie nicht mehr vorgegangen werden. Dies ist eine Ausschlussfrist, das heißt, dass eine Kündigungsschutzklage, die nach Ablauf dieser Frist eingereicht wurde, selbst dann keine Aussicht auf Erfolg hat, wenn die Kündigung rechtswidrig war.

Die Zahlung von Arbeitsvergütung, auch als Lohn oder Gehalt bekannt, ist die Hauptpflicht des Arbeitgebers aus dem Arbeitsvertrag. Das Arbeitsentgelt muss in Deutschland in Euro berechnet und ausgezahlt werden, § 107 Absatz 1 GewO. Sachbezüge, wie beispielsweise ein Dienstwagen, können Teil des Arbeitsentgelts sein. Falls nichts anderes vereinbart wurde, muss der Arbeitgeber die „übliche“ Vergütung für die jeweilige Tätigkeit zahlen. In der Regel ist die Höhe der Arbeitsvergütung im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag festgelegt. Sie kann grundsätzlich frei zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden, es sei denn, der Arbeitsvertrag unterliegt der Tarifbindung. In diesem Fall müssen die tarifvertraglichen Vereinbarungen beachtet werden. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer gemäß § 108 GewO eine Abrechnung über die Arbeitsvergütung erteilen.

Zusätzlich zum vereinbarten Entgelt zahlen Arbeitgeber oft Sonderleistungen wie Prämien, einschließlich Urlaubs- oder Weihnachtsgeld:

Der Anspruch auf Prämien kann von der bisherigen und künftigen Treue zum Unternehmen abhängig gemacht werden. Während eines begrenzten Zeitraums sind Rückzahlungsklauseln für den Fall des Ausscheidens aus dem Unternehmen möglich. Zulässig sind auch Klauseln, die die Zahlung von einem zum Zeitpunkt der Zahlung ungekündigten Arbeitsverhältnis abhängig machen, solange die Zahlung nicht als Ausgleich für die Arbeitsleistung gedacht ist. Dabei ist es unerheblich, wer das Arbeitsverhältnis beendet hat. Allerdings darf der Arbeitgeber die Bedingung mit einer Kündigung nicht arglistig herbeiführen (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Januar 2012 – 10 AZR 667/10 -).

Anders verhält es sich mit der Vereinbarung eines 13. Monatsgehalts. Dieses soll einen Ausgleich für die in der Vergangenheit erbrachten Leistungen darstellen. Daher erhalten die Arbeitnehmer mit jedem Monat des laufenden Jahres einen entsprechenden Anteil des 13. Monatsgehalts. Ob es sich um eine Prämie oder ein 13. Monatsgehalt handelt, muss gegebenenfalls durch Auslegung ermittelt werden.

Der Arbeitgeber hat das Recht, den Arbeitnehmer von Sonderzahlungen auszuschließen.

Weitere Formen der Vergütung sind Zulagen, Tantiemen, Prämien und die Vergütung aufgrund von Zielvereinbarungen. Zulagen werden gezahlt, um das Arbeitsentgelt zu erhöhen und können als Erschwerniszulage oder Funktionszulage vereinbart werden. Tantiemen sind eine Art Erfolgsbeteiligung, die häufig mit Führungskräften vereinbart wird. Prämien werden oft als Anwesenheitsprämien bei wenigen Fehltagen oder als Treueprämien für lange Betriebszugehörigkeit gezahlt. Zielvereinbarungen sehen vor, dass bei Erreichen von Zielen eine zuvor vereinbarte Vergütung gezahlt wird. Der Arbeitnehmer kann Schadensersatz verlangen, wenn die Zielvereinbarung aus Gründen nicht getroffen wurde, die der Arbeitgeber zu verantworten hat. Wenn auch der Arbeitnehmer daran beteiligt ist, muss dies berücksichtigt werden.

Neben Geldvergütungen können auch Sachleistungen vereinbart werden, wie zum Beispiel die Nutzung eines Dienstwagens. Wenn der Arbeitnehmer den Wagen auch für private Fahrten nutzen darf, ist dies eine Sachleistung. In der Regel hat der Arbeitnehmer auch dann Anspruch auf die Nutzung des Dienstwagens, wenn er krank ist oder nach einer Kündigung freigestellt wurde, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vertragswidrig vom Dienstwagen ausschließt, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Schadensersatz. Die Höhe des Schadensersatzes richtet sich nach der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzung des Wagens (1%-Regelung). Wenn der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer den Wagen unrechtmäßig besitzen, kann man dies durch einstweiligen Rechtsschutz verhindern.

Der Arbeitgeber hat kein Recht, die Arbeitskraft des Arbeitnehmers außerhalb der Arbeitszeit in Anspruch zu nehmen. Die Freizeit ist zur Erholung des Arbeitnehmers gedacht.

Arbeit an Sonn- und Feiertagen sollte nicht die Regel sein. Deshalb steht jedem Arbeitnehmer für Arbeit an einem solchen Tag ein Ersatzruhetag als Ausgleich zu. Der Ersatzruhetag für Sonntagsarbeit muss innerhalb von zwei Wochen nach der Arbeit gewährt werden, der Ersatzruhetag für Feiertagsarbeit innerhalb von acht Wochen. Der Ersatzruhetag muss an eine elfstündige Ruhezeit anschließen und kann an jedem beliebigen arbeitsfreien Werktag, also auch Samstag, gewährt werden. Jeder Arbeitnehmer darf pro Jahr an mindestens 15 Sonntagen nicht beschäftigt werden.

Die Antwort auf die Frage, wie lange man arbeiten darf, hängt von Ihrem Arbeitsvertrag ab und dem Arbeitszeitgesetz, das den rechtlichen Rahmen festlegt. Laut einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 09.11.2017 ist es zulässig, bis zu 12 Tage am Stück zu arbeiten. Allerdings gibt es keine pauschale Aussage, die für alle Arbeitnehmer gilt. Wenn Sie mit der Dauer Ihrer Arbeitszeit nicht einverstanden sind, wenden Sie sich am besten an einen Anwalt für Arbeitsrecht.

Der Arbeitgeber muss Lohn zahlen, wenn er fällig wird. In der Regel wird vereinbart, nach welchem Zeitabschnitt die Lohnforderung fällig wird (z.B. am Ende jedes Monats). Wenn kein Auszahlungszeitpunkt vereinbart wurde, wird der Lohn erst nach geleisteter Arbeit fällig.

Der Richtwert für die Arbeitszeit beträgt acht Stunden pro Tag, das Maximum sind zehn Stunden. Pro Woche dürfen höchstens 48 Stunden anfallen, im Durchschnitt der Hälfte eines Jahres maximal acht Stunden pro Tag.

Keine Mitteilungspflicht

Eine schwangere Arbeitnehmerin kann Schutzrechte für sich beanspruchen, muss den Arbeitgeber aber nicht über ihre Schwangerschaft informieren. Es ist jedoch im Interesse der Schwangerschaft und des ungeborenen Kindes ratsam, dem Arbeitgeber nach Ablauf der kritischen Zeit von zwölf Wochen die Schwangerschaft mitzuteilen, damit alle Beteiligten genügend Zeit haben, sich an die neue Situation anzupassen.

 

Kündigungsschutz

Das Mutterschutzgesetz schreibt vor, dass einer schwangeren Frau oder einer Frau mit einem Neugeborenen innerhalb von vier Monaten nach der Geburt nicht gekündigt werden darf. Falls eine Frau erst nach der Entlassung erfährt, dass sie schwanger war, aber zum Zeitpunkt der Kündigung schon schwanger war, hat sie zwei Wochen Zeit, um dem Arbeitgeber von ihrer Schwangerschaft zu berichten. Auf diese Weise kann sie rückwirkenden Kündigungsschutz erwirken, der auch während der Probezeit gilt. Allerdings können Kündigungen aufgrund von Mutterschutz nicht vollständig ausgeschlossen werden, z.B. wenn der Arbeitgeber Insolvenz anmeldet, seinen Betrieb schließt oder die Schwangere einen Diebstahl begeht. In solchen Fällen ist jedoch immer die Zustimmung der Aufsichtsbehörde erforderlich und die Kündigung wird erst später wirksam.

 

Nicht zugelassene Arbeiten

Während der Schwangerschaft darf die Schwangere keine Arbeit übernehmen, die der Gesundheit der Mutter oder des Kindes schaden könnte. Das sind Tätigkeiten, die die Konfrontation mit gesundheitsgefährdenden Stoffen, Dämpfen, hohen Temperaturen, Kälte, Nässe, Erschütterungen oder Lärm beinhalten. Es ist auch verboten, Arbeiten auszuführen, die regelmäßiges Beugen und Strecken sowie das Heben von Lasten über 5 Kilogramm erfordern. Ab dem fünften Schwangerschaftsmonat darf nicht mehr als 4 Stunden am Stück gearbeitet werden. Während der Arbeit muss der Arbeitgeber ausreichende Pausen anbieten. Nacht- und Sonntagsarbeit nach 20 Uhr sind verboten. Ab dem dritten Schwangerschaftsmonat darf auch nicht mehr in Beförderungsmitteln aller Art gearbeitet werden, wie z.B. in Bussen, Taxis, Bahnen oder Flugzeugen, als Fahrerin oder in anderen Funktionen wie Kontrolleurin, Schaffnerin oder Stewardess. In diesem Fall muss der Arbeitgeber eine andere Tätigkeit anbieten oder die schwangere Frau bei vollem Gehalt freistellen.

 

Das individuelle Beschäftigungsverbot

Es ist möglich, dass eine Schwangere aufgrund von gesundheitlichen Risiken am Arbeitsplatz ein individuelles Beschäftigungsverbot erhält. In diesem Fall benötigt die Schwangere ein ärztliches Attest, das den Grund für das Beschäftigungsverbot erklärt und angibt, ob die Schwangere gar nicht mehr arbeiten darf oder nur eine eingeschränkte Stundenzahl arbeiten kann. Der Arbeitgeber hat das Recht, das Attest zu überprüfen, wenn er es anzweifelt. Wenn das Beschäftigungsverbot bestehen bleibt, muss der Arbeitgeber das Gehalt in voller Höhe weiterbezahlen. Wenn der Arbeitgeber der Schwangeren eine andere Tätigkeit im Unternehmen zuweist, weil sie ihre ursprüngliche Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, darf das Gehalt nicht gekürzt werden.

 

Krankschreibung

Es ist wichtig zu beachten, dass das Mutterschutzgesetz auch für Frauen gilt, die sich auf eine Adoption vorbereiten oder stillende Mütter sind. In diesen Fällen können sie auch Anspruch auf besonderen Schutz am Arbeitsplatz und möglicherweise auf ein individuelles Beschäftigungsverbot haben, wenn ihre Gesundheit oder die ihres Kindes durch die Arbeit gefährdet wird. Wenn Sie sich unsicher sind, ob Ihnen Schutzmaßnahmen nach dem Mutterschutzgesetz zustehen, sollten Sie sich an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht wenden.

 

Arztbesuche

Es ist auch möglich, dass der Arbeitgeber eine entsprechende Vergünstigung für die Schwangere gewährt, zum Beispiel durch die Bereitstellung von Zeit für Arztbesuche während der Arbeitszeit. Es ist daher ratsam, mit dem Arbeitgeber zu besprechen, wie solche Arztbesuche zeitlich abgehandelt werden können. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass es keine gesetzliche Verpflichtung für den Arbeitgeber gibt, Arztbesuche während der Arbeitszeit zu ermöglichen.

 

Mutterschutzfrist

Während der Mutterschutzfristen hat die Mutter einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse. Diese Zahlung entspricht in der Regel dem Brutto-Arbeitsentgelt, das die Mutter vor Beginn der Schutzfrist erzielt hat. Der Arbeitgeber muss während dieser Zeit einen Zuschuss in Höhe von 100% des Arbeitsentgelts zahlen. Es gibt jedoch Ausnahmen von dieser Regelung, beispielsweise wenn die Mutter während der Mutterschutzfristen selbstständig tätig ist oder wenn sie in einem Minijob arbeitet. Die Höhe des Mutterschaftsgeldes und der Arbeitgeberzuschuss können auch durch Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen festgelegt werden.

 

Anspruch auf Elternzeit

Es ist auch möglich, den vollen Anspruch auf Elternzeit zu splitten und somit zwischen dem ersten und dem dritten Lebensjahr des Kindes zwei Zeiträume zu wählen, in denen Elternzeit in Anspruch genommen wird. Die Elternzeit muss nicht zwingend von beiden Eltern gleichzeitig genommen werden, es besteht auch die Möglichkeit, dass ein Elternteil die gesamte Elternzeit übernimmt.

Das Mutterschutzgesetz schützt alle schwangeren Arbeitnehmerinnen, egal ob sie Vollzeit oder Teilzeit arbeiten, ob sie eine hohe oder niedrige Vergütung haben, unabhängig von ihrem Arbeitsverhältnis. Allerdings gibt es Ausnahmen für Arbeitnehmerinnen in der Landwirtschaft und für bestimmte Ausbildungsverhältnisse.

Es gibt auch die Möglichkeit, während der Elternzeit in die gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln. Dafür müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Wenn Sie während der Elternzeit Ihre Krankenversicherung wechseln möchten, sollten Sie sich an Ihre Krankenversicherung oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht wenden, um mehr Informationen zu erhalten.

Wenn Sie Elterngeld beantragen möchten, sollten Sie sich auf jeden Fall vorher informieren, welche Unterlagen und Nachweise benötigt werden. In der Regel werden folgende Unterlagen gebraucht:

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Nachweis über die Schwangerschaft (z.B. Mutterpass)
  • Nachweis über den Beginn der Elternzeit (z.B. Bescheinigung des Arbeitgebers)
  • Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate vor Beginn der Elternzeit
  • Nachweis über die Krankenversicherung
  • Nachweis über den Wohnsitz
  • Nachweis über den Familienstand (z.B. Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde)

Es ist wichtig, dass Sie alle Unterlagen vollständig und fristgerecht einreichen, da ansonsten die Bearbeitung Ihres Antrags verzögert werden kann.

Das heißt, wenn Sie Elterngeld für drei Lebensmonate beziehen möchten, sollten Sie mindestens drei Monate Elternzeit nehmen. Sie können die Elternzeit aber auch länger beantragen, zum Beispiel, wenn Sie länger als drei Monate Elterngeld beziehen oder wenn Sie in dieser Zeit auch noch Teilzeit arbeiten möchten. Die Elternzeit kann bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes beantragt werden.

Das Basiselterngeld wird für die Dauer von 12 Monaten ausgezahlt. Während dieser Zeit müssen Sie weniger als 30 Stunden pro Woche arbeiten. Sie können das Basiselterngeld auch aufteilen und beispielsweise in den ersten sechs Lebensmonaten des Kindes eine Teilzeitarbeit von 15 Stunden pro Woche ausüben.

Das ElterngeldPlus ist eine Erweiterung des Basiselterngeldes und wird für die Dauer von zwei zusätzlichen Monaten ausgezahlt. Voraussetzung ist, dass Sie in den ersten zwölf Lebensmonaten des Kindes eine Erwerbstätigkeit von mindestens 30 Stunden pro Woche ausüben.

 

Der Partnerschaftsbonus ist eine Erweiterung des ElterngeldPlus und wird für vier zusätzliche Monate ausgezahlt. Voraussetzung ist, dass beide Elternteile in vier aufeinanderfolgenden Lebensmonaten des Kindes eine Erwerbstätigkeit von mindestens 25 Stunden pro Woche ausüben.

Beratung

Beratung in Anspruch nehmen, um Fehlentscheidungen zu vermeiden!

Es gibt Momente im Leben, in denen man sich in einer schwierigen rechtlichen Situation befindet und sich alleine und verloren fühlt.

In solchen Momenten ist es wichtig, sich von einem Anwalt beraten zu lassen, der sich auf die spezifische Rechtsmaterie auskennt und die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat, um die bestmögliche Lösung für den Fall zu finden. Ein Anwalt kann einen durch den rechtlichen Dschungel führen und einen vor Fehlentscheidungen bewahren, die schwerwiegende Folgen haben könnten. Er kann auch verhindern, dass man sich in einer bereits schwierigen Situation noch weiter verschlechtert.

Vertrauen Sie sich also einem Anwalt an, wenn Sie sich in einer schwierigen rechtlichen Lage befinden. Es könnte der entscheidende Schritt sein, um Ihre Zukunft zu sichern und Ihre Rechte zu schützen.

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in Straf- und Arbeitsrecht

Unsere Anwaltskanzlei verfügt über langjährige Erfahrung in verschiedenen Rechtsgebieten und setzt sich mit großem Engagement für unsere Mandanten ein.

Wir sind stets bemüht, die besten Lösungen für unsere Mandanten zu finden und setzen uns mit professioneller Unterstützung für ihre Rechte und Interessen ein. Sie können sich auf uns verlassen, wenn es darum geht, Ihnen in schwierigen rechtlichen Angelegenheiten zur Seite zu stehen.

Gabriel Eisele

Rechtsanwalt für Strafrecht

Rechtsanwalt für Strafrecht

Nach Zusammenarbeit mit dem Vater übernahm Hr. Eisele die Kanzlei. Er baut auf einen großen Erfahrungsschatz, lässt dabei aber auch keine menschliche Komponente vermissen. Hr. Eisele ist auf die Zusammenarbeit mit psychisch kranken Personen wie auch Jugendlichen spezialisiert.

Nicole Werner

Rechtsanwältin für Arbeitsrecht

Rechtsanwältin für Arbeitsrecht

Zu Beginn des Jahres 2022 stieß ich nach meiner Tätigkeit als Einzelanwältin zu Herrn RA Gabriel Eisele in die Kanzlei hinzu. Ich decke aufgrund meiner vielfältigen Erfahrungen in diesem Bereich die Sparte Arbeitsrecht ab. Überdies führe ich gesetzliche Betreuungen und Verfahrensbeistandschaften.

Jessica Pöschel

Büromanagerin

Büromanagerin

Ohne sie geht nichts. Alltägliche Büroaufgaben wären ohne Fr. Pöschel schlicht nicht umsetzbar, sie ist das Herz unserer Kanzlei.

Gabriel Eisele

Rechtsanwalt für Strafrecht

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Nicole Werner

Rechtsanwältin für Arbeitsrecht

Rechtsanwältin

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