Keine Mitteilungspflicht
Eine schwangere Arbeitnehmerin kann Schutzrechte für sich beanspruchen, muss den Arbeitgeber aber nicht über ihre Schwangerschaft informieren. Es ist jedoch im Interesse der Schwangerschaft und des ungeborenen Kindes ratsam, dem Arbeitgeber nach Ablauf der kritischen Zeit von zwölf Wochen die Schwangerschaft mitzuteilen, damit alle Beteiligten genügend Zeit haben, sich an die neue Situation anzupassen.
Kündigungsschutz
Das Mutterschutzgesetz schreibt vor, dass einer schwangeren Frau oder einer Frau mit einem Neugeborenen innerhalb von vier Monaten nach der Geburt nicht gekündigt werden darf. Falls eine Frau erst nach der Entlassung erfährt, dass sie schwanger war, aber zum Zeitpunkt der Kündigung schon schwanger war, hat sie zwei Wochen Zeit, um dem Arbeitgeber von ihrer Schwangerschaft zu berichten. Auf diese Weise kann sie rückwirkenden Kündigungsschutz erwirken, der auch während der Probezeit gilt. Allerdings können Kündigungen aufgrund von Mutterschutz nicht vollständig ausgeschlossen werden, z.B. wenn der Arbeitgeber Insolvenz anmeldet, seinen Betrieb schließt oder die Schwangere einen Diebstahl begeht. In solchen Fällen ist jedoch immer die Zustimmung der Aufsichtsbehörde erforderlich und die Kündigung wird erst später wirksam.
Nicht zugelassene Arbeiten
Während der Schwangerschaft darf die Schwangere keine Arbeit übernehmen, die der Gesundheit der Mutter oder des Kindes schaden könnte. Das sind Tätigkeiten, die die Konfrontation mit gesundheitsgefährdenden Stoffen, Dämpfen, hohen Temperaturen, Kälte, Nässe, Erschütterungen oder Lärm beinhalten. Es ist auch verboten, Arbeiten auszuführen, die regelmäßiges Beugen und Strecken sowie das Heben von Lasten über 5 Kilogramm erfordern. Ab dem fünften Schwangerschaftsmonat darf nicht mehr als 4 Stunden am Stück gearbeitet werden. Während der Arbeit muss der Arbeitgeber ausreichende Pausen anbieten. Nacht- und Sonntagsarbeit nach 20 Uhr sind verboten. Ab dem dritten Schwangerschaftsmonat darf auch nicht mehr in Beförderungsmitteln aller Art gearbeitet werden, wie z.B. in Bussen, Taxis, Bahnen oder Flugzeugen, als Fahrerin oder in anderen Funktionen wie Kontrolleurin, Schaffnerin oder Stewardess. In diesem Fall muss der Arbeitgeber eine andere Tätigkeit anbieten oder die schwangere Frau bei vollem Gehalt freistellen.
Das individuelle Beschäftigungsverbot
Es ist möglich, dass eine Schwangere aufgrund von gesundheitlichen Risiken am Arbeitsplatz ein individuelles Beschäftigungsverbot erhält. In diesem Fall benötigt die Schwangere ein ärztliches Attest, das den Grund für das Beschäftigungsverbot erklärt und angibt, ob die Schwangere gar nicht mehr arbeiten darf oder nur eine eingeschränkte Stundenzahl arbeiten kann. Der Arbeitgeber hat das Recht, das Attest zu überprüfen, wenn er es anzweifelt. Wenn das Beschäftigungsverbot bestehen bleibt, muss der Arbeitgeber das Gehalt in voller Höhe weiterbezahlen. Wenn der Arbeitgeber der Schwangeren eine andere Tätigkeit im Unternehmen zuweist, weil sie ihre ursprüngliche Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, darf das Gehalt nicht gekürzt werden.
Krankschreibung
Es ist wichtig zu beachten, dass das Mutterschutzgesetz auch für Frauen gilt, die sich auf eine Adoption vorbereiten oder stillende Mütter sind. In diesen Fällen können sie auch Anspruch auf besonderen Schutz am Arbeitsplatz und möglicherweise auf ein individuelles Beschäftigungsverbot haben, wenn ihre Gesundheit oder die ihres Kindes durch die Arbeit gefährdet wird. Wenn Sie sich unsicher sind, ob Ihnen Schutzmaßnahmen nach dem Mutterschutzgesetz zustehen, sollten Sie sich an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht wenden.
Arztbesuche
Es ist auch möglich, dass der Arbeitgeber eine entsprechende Vergünstigung für die Schwangere gewährt, zum Beispiel durch die Bereitstellung von Zeit für Arztbesuche während der Arbeitszeit. Es ist daher ratsam, mit dem Arbeitgeber zu besprechen, wie solche Arztbesuche zeitlich abgehandelt werden können. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass es keine gesetzliche Verpflichtung für den Arbeitgeber gibt, Arztbesuche während der Arbeitszeit zu ermöglichen.
Mutterschutzfrist
Während der Mutterschutzfristen hat die Mutter einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse. Diese Zahlung entspricht in der Regel dem Brutto-Arbeitsentgelt, das die Mutter vor Beginn der Schutzfrist erzielt hat. Der Arbeitgeber muss während dieser Zeit einen Zuschuss in Höhe von 100% des Arbeitsentgelts zahlen. Es gibt jedoch Ausnahmen von dieser Regelung, beispielsweise wenn die Mutter während der Mutterschutzfristen selbstständig tätig ist oder wenn sie in einem Minijob arbeitet. Die Höhe des Mutterschaftsgeldes und der Arbeitgeberzuschuss können auch durch Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen festgelegt werden.
Anspruch auf Elternzeit
Es ist auch möglich, den vollen Anspruch auf Elternzeit zu splitten und somit zwischen dem ersten und dem dritten Lebensjahr des Kindes zwei Zeiträume zu wählen, in denen Elternzeit in Anspruch genommen wird. Die Elternzeit muss nicht zwingend von beiden Eltern gleichzeitig genommen werden, es besteht auch die Möglichkeit, dass ein Elternteil die gesamte Elternzeit übernimmt.